Satzung

Unsere Satzung

§1.1. Der Verein führt den Namen „StuFem“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein„ – in der abgekürzten Form “e.V.„

§1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

§1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2.1. Zweck des Vereins ist

a) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, des Friedens auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
c) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
d) die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe;
e) die Förderung von Kunst und Kultur;
f) die Förderung von Erziehung, schulischer und vorschulischer Bildung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; g) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.

§2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

    1. Der Verein versteht es als Aufgabe, ein Bewusstsein für ehrenamtliches Engagement zu erwecken und zu stärken, indem Möglichkeiten zur Teilhabe durch kooperative Projekte aufgezeigt werden (z.B. unsere halbjährliche After-Work Begegnung). Dadurch werden weitere Vereine vorgestellt.
    2. Ermutigung der Frauen zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten, damit sie einen Beitrag zur Gesellschaft leisten können. Um das Engagement niedrigschwellig zu gestalten, werden Arbeitsgruppen zu den verschiedenen Bereichen gebildet.

b) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, des Friedens auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

    1. Planung und Organisation von Studien- und Kulturreisen im In- und Ausland, insbesondere an Stätten der in der Gesellschaft vertretenen Religionen und Kulturen.Einheimischen und Einwanderern soll dadurch ermöglicht werden, mit Menschen im Allgemeinen und Frauen im Besonderen vor Ort, die kulturellen und religiösen Hintergründe ihrer Mitmenschen in der Heimat zu verstehen.
    2. Öffentlichkeitsarbeit über Medien und eigene Publikationen; Erstellung und Verbreitung von Arbeitsmaterialien zur Förderung des geschlechterübergreifenden und/oder frauenspezifischen interkulturellen Dialogs
    3. Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Kulturaustauschprogrammen
    4. Zusammenbringen von Frauen aus unterschiedlichen Kultur- und Bildungsstufen, um ihnen den Austausch zu ermöglichen

c) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

    1. Auf die Genderproblematik bezugnehmend soll die im praktischen Leben vorhandene Ungleichbehandlung von Frauen und Männern innerhalb verschiedener Kulturkreise in der Gesellschaft durch Aufklärung und Dialog aufgehoben werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter praktisch durchzusetzen.
    2. Durchführung von Workshops, öffentlichen Tagungen, Referaten, Konferenzen, Foren, Exkursionen, um Frauen im Bildungs- und Arbeitsbereich zu stärken
    3. Ermöglichung von Zusammenkünften von Frauen, um einen gesicherten Rahmen für freien Austausch zu schaffen.
    4. Zusammenbringen von Frauen aus gleichen Berufsgruppen, um ihnen den Wissens- und Erfahrungsaustausch über ihren Beruf zu ermöglichen.
    5. Organisation von Programmen, um Frauen zu stärken (z.B. Frauen in MINT-Berufen)

d) Förderung der Kinder- und Jugendhilfe

    1. Durchführung von Tagungen und Seminarveranstaltungen mit Inhalten der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Kinderrechte)
    2. Organisation von Veranstaltungen und Programmen für Mütter und Kinder
    3. Ermutigung junger Menschen in verschiedenen Projekten zu arbeiten, damit sie zum einen Erfahrungen außerhalb des Schullebens sammeln und zum anderen der Gesellschaft dienen können,
    4. Organisation von ein- und mehrtägigen Ferien-Programmen
    5. Projekte zur kritischen Auseinandersetzung mit extremistischem Gedankengut

e) Förderung von Kunst und Kultur

    1. Veranstaltung von Sport-, Sprach-, Musik- und Kunstkursen sowie Kunstausstellungen
    2. Einladung von Künstlern aus aller Welt
    3. Die Veranstaltung von künstlerischen und kulturellen Programmen dienen dem Zweck des visuellen Kennenlernens fremder Kulturen und Religionen anhand ihrer künstlerischen Interpretationen und gleichzeitig der Förderung dieser kulturell fremden Kunst in Deutschland, um ihre weitere Existenz zu unterstützen.
    4. Studien- Kulturreisen, Kunstausstellungen und Kulturaustauschprogramme dienen keinem wirtschaftlichen Zweck. Sie werden je nach Situation und Anlass angemessen eventuell gemeinsam mit anderen gemeinnützigen Kooperationspartnern durchgeführt.

f) Förderung von Erziehung, schulischer und vorschulischer Bildung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

    1. Qualifizierungs- und Kompetenzerweiterungskurse, wie z.B. PC- und Bewerbungskurse
    2. Des Weiteren sollen die gesellschaftliche Teilnahme sowie die Bildungsteilhabe insbesondere junger Frauen und Mädchen gefördert werden, indem Beratungsangebote durch Studierende und Berufstätige aus verschiedenen Berufsgruppen ermöglicht werden.
    3. Schaffung einer adäquaten Lernatmosphäre durch mentale und finanzielle Unterstützung von Schüler/innen und Student/innen.

g) Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden

    1. Organisation von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, um Bewusstsein für Diskriminierungserfahrungen zu schaffen.
    2. Förderung von Projekten, die das Zusammenleben von Flüchtlingen und Jugendlichen in Stuttgart unterstützen
    3. Sucht- und Gewaltprävention
    4. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Hilfsorganisationen gegen Armut, Opfer von Naturkatastrophen und Flüchtlingen.

Der eingetragene Verein „StuFem“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung.
Der Verein „StuFem“ ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Miitel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral. Rechtsgrundlage ist die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung.

§5.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/ oder materiell zu unterstützen.

§5.2. Die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen ist nur für Frauen möglich.

§5.3. Der Verein besteht aus aktiven bzw. ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern bzw. außerordentliche Mitglieder sowie aus Ehrenmitgliedern.

§5.4. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Bestätigung erfolgt schriftlich. Ablehnende Entscheidungen bedürfen keiner Begründung.

§5.5. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss, dem Zweck des Vereins besonders verdient gewordene Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§6.1. Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

§6.2. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.

§6.3. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c. Den eventuellen Vereinsbeitrag zu entrichten.

§7.1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§7.2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen.

§7.3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt, wissentlich falsche Angaben zu seiner oder anderer Person macht, oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitragen für 3 Monate ab Fälligkeit im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§7.4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§7.5. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten durch den Vorstand ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§7.6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder sonstigen Forderungen ist ausgeschlossen.

§8.1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

§8.2. Die Bemessung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung.

§8.3. Der Beitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, bei Neuaufnahmen vier Wochen nach der Aufnahme. Der Vorstand stellt zur näheren Regelung eine Beitragsordnung auf.

§8.4. Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, welche zum Vereinszweck Verwendung findet.

§8.5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Organe des Vereins sind:
• Der Vorstand
• Die Mitgliederversammlung

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus sieben natürlichen Personen, nämlich der ersten Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin, der Kassenwartin und 3 weiteren Mitgliedern. Zwischen der Schriftführerin und der Kassenwartin wird die stellvertretende Vorsitzende gewählt. Gemäß §26 BGB bilden die Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende den Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§10.2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes ernennen die Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson.

§10.3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung anderweitig geregelt ist. Insbesondere ist er zuständig für die

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
• Erstellung des Jahresberichts;
• Beschlussfassung über die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern;
• Begleitung von Projekten im Sinne des Vereinszwecks;
• Entscheidung über die Mittelverwendung;
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§10.4. Der Vorstand beruft ggf. einen Geschäftsführer, der für die interne und externe Betreuung und Vertretung des Vereins zuständig und berechtigt ist.

§10.5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt oder Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder am Versammlungsort statt. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
• Beschlussfassung und Änderung der Satzung
• Entgegennahme von Tätigkeits- und Finanzberichten des Vorstands
• Entgegennahme von Prüfungsberichten der Rechnungsprüfer/innen
• Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
• Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von einem Jahr
• Ausschluss von Mitgliedern
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Protokollführer wird der Schriftführer oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Falls die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist, wird eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Näheres zur Berufung regeln §§ 12 und 13 dieser Satzung.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

§12.1. Einmal im Jahr zur ordentlichen Versammlung.

§12.2. Wenn Vorstandswahlen anstehen.

§12.3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3 Monaten.

§12.4. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen. Die Einladung über elektronische Medien wie z.B. E-Mail oder ePost sind ebenfalls möglich.

§13.2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

§13.3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder.

§14.1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a. Spenden
b. Mitgliedsbeiträgen
c. Zuschüsse der EU, des Bundes, der Länder, der Kommunen und anderen öffentlichen Stellen.
d. Einnahmen aus diversen Veranstaltungen.

§14.2. Alle Beträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§14.3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§14.4. Spenden können durch den Vorstand abgelehnt werden.

§15.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

§15.2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Stuttgart die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§15.3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§15.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.10.2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins StuFem beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kursanmeldung bei StuFem e.V.

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